By Michael Knodt Vergangenes Jahr musste Cannabis-Patient Manuel G. seine Umschulung abbrechen, weil der Maßnahmeträger die ärztlich begleite Selbsttherapie nicht als notwendige medizinische Maßnahme betrachtete. Der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung durfte Cannabis ausschließlich in einem separaten Raum in Form von Keksen einnehmen. Vaporisieren, Rauchen und selbst die Erwähnung seiner Therapie gegenüber seinen Mitschülern wäre laut des Maßnahmeträgers ein Kündigungsgrund gewesen. Weil der Raum zur Einnahme der Medizin ständig verschlossen war, suchte Herr G. das Gespräch mit seinem Arbeitgeber und wurde daraufhin gekündigt. Das Berufsförderungswerk Hamm wollte den Cannabis-Patienten aufgrund seines Cannabis-Konsums nicht weiter beschäftigen.
Dagegen klagte der Betroffene am Landesarbeitsgericht Hamm und siegte. Das Gericht …read more
Via:: Deutscher Hanf Verband